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   BGH, 17.03.1993 - XII ZB 4/93   

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https://dejure.org/1993,13659
BGH, 17.03.1993 - XII ZB 4/93 (https://dejure.org/1993,13659)
BGH, Entscheidung vom 17.03.1993 - XII ZB 4/93 (https://dejure.org/1993,13659)
BGH, Entscheidung vom 17. März 1993 - XII ZB 4/93 (https://dejure.org/1993,13659)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand - Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Einlegung bei nach Wiedervereinigung unzuständigem Gericht - Zurechenbares anwaltliches Verschulden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.09.1989 - IVb ZB 73/89

    Prozessbevollmächtigte - Büropersonal - Eigenmächtiges Ändern von eingetragenen

    Auszug aus BGH, 17.03.1993 - XII ZB 4/93
    Denn alle Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Versäumung einer Frist gekommen ist, sind grundsätzlich innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO darzulegen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen (BGH VersR 1978, 942; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Beschlüsse vom 27. September 1989 - IVb ZB 73/89 - und vom 20. Mai 1992 - XII ZB 43/92 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1, Begründung 2 und 6).
  • BGH, 20.05.1992 - XII ZB 43/92

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BGH, 17.03.1993 - XII ZB 4/93
    Denn alle Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Versäumung einer Frist gekommen ist, sind grundsätzlich innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO darzulegen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen (BGH VersR 1978, 942; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Beschlüsse vom 27. September 1989 - IVb ZB 73/89 - und vom 20. Mai 1992 - XII ZB 43/92 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1, Begründung 2 und 6).
  • BGH, 14.06.1978 - VIII ZB 6/78

    Wiedereinsetzung - Gesuch - Darlegungspflicht - Glaubhaftmachung - Umstände der

    Auszug aus BGH, 17.03.1993 - XII ZB 4/93
    Denn alle Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Versäumung einer Frist gekommen ist, sind grundsätzlich innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO darzulegen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen (BGH VersR 1978, 942; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Beschlüsse vom 27. September 1989 - IVb ZB 73/89 - und vom 20. Mai 1992 - XII ZB 43/92 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1, Begründung 2 und 6).
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